Haftpflichtversicherung Fusspflege

Informationen zum Thema Berufshaftpflicht

 

 
Durch das Podologengesetz vom 04.12.2001 ist es zu einer Differenzierung zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege gekommen. Medizinische Fusspflege darf nur noch der betreiben, der eine entsprechende Schulung und Prüfung nachweisen kann.

Bei der Haftpflichtversicherung ist nun darauf zu achten welcher Beruf versichert wird. So kann ein Fusspfleger(in) der/die keine Prüfung für die medizinische Fusspflege bestanden hat Probleme beim Versicherungsschutz bekommen, falls er/sie in selbiger tätig wird.

Daher ist unbedingt zu empfehlen sich vom Versicherer einen Bestätigung geben zu lassen, dass dem Versicherer bekannt ist, dass medizinische Fusspflege einschliesslich der Behandlung diabetischer Füße versichert ist, obwohl die gesetzliche geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist.

Grundsätzlich sollte auch immer bedacht werden ausreichend hohe Versicherungssumme zu wählen. Eine 3 Mio EUR Deckung für Personen-und Sachschäden sollte mindestens vorhanden sein, weiterhin sollte auf die Mitversicherung von z.B. Mietsachschäden und Abwasserschäden geachtet werden..

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